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Kita - Anspruch auf einen Kita-Platz


Leistungsbeschreibung

Kindertagespflege und Tageseinrichtungen für Kinder dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung. Jedes Kind hat mit Vollendung des ersten Lebensjahres und bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen individuellen Rechtsanspruch auf ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot in der Kindertagespflege oder einer Tageseinrichtung für Kinder. Jedes Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen vorzuhalten.

Der Besuch der Kindertagesstätte ist ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind seinen dritten Geburtstag hat, bis zu seiner Einschulung beitragsfrei.

Der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich und die ergänzenden Handlungsempfehlungen „Sprachbildung und Sprachförderung" und „Die Arbeit mit Kindern unter drei Jahren" konkretisieren den Bildungsauftrag für den Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder.

Die Zuständigkeit liegt beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das ist entweder der Landkreis, die kreisfreie Stadt, die Gemeinde, die Samtgemeinde oder die Stadt, in der die Eltern ihren Wohnsitz haben. Dort können Sie sich über die örtlichen Kindertageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege, die Anzahl der Plätze, die Höhe der Kostenbeiträge etc. informieren.

Zu allen Fragen der Kinderbetreuung sind außerdem die Kinder- und Familienservicebüros ansprechbar.

Die Zuständigkeit liegt beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das ist entweder der Landkreis, die kreisfreie Stadt, die Gemeinde, die Samtgemeinde oder die Stadt, in der die Eltern ihren Wohnsitz haben. Dort können Sie sich über die örtlichen Kindertageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege, die Anzahl der Plätze, die Höhe der Kostenbeiträge etc. informieren.

Zu allen Fragen der Kinderbetreuung sind außerdem die Kinder- und Familienservicebüros ansprechbar.

Die Antragsvoraussetzungen sind bei den zuständigen Stellen zu erfragen. Die örtlichen Träger können festlegen, dass der Anspruch eines Kindes auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege innerhalb einer Frist von nicht mehr als drei Monaten geltend zu machen ist.

Die Kostenbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege legen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in ihren Satzungen fest. Die Landesregierung hat im NKiTaG geregelt, dass die Betreuungsangebote für Kinder im Kindergartenalter im Umfang von bis zu acht Stunden beitragsfrei sind. Kosten für die Verpflegung von Kindern sind in dieser Regelung nicht enthalten.

Jedes Kind hat nach Maßgabe des § 24 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch) i. V. m. §§ 20 und 22 NKiTaG (Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Tagespflege) ab Vollendung des 1. Lebensjahres einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes werden Kostenbeiträge (Elternbeiträge) festgesetzt. Kinder haben ab dem 1. Tag des Monats in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird, einen Anspruch auf einen beitragsfreien Betreuungsplatz von höchsten acht Stunden. Für die Inanspruchnahme von darüberhinausgehende Betreuungszeiten, wird ein Kostenbeitrag (Elternbeitrag) festgesetzt.